Die Vorinstanz verweist in der Stellungnahme vom 29. März 2017 auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ergänzt, ihr Merkblatt sei auf jeden einzelnen Baukörper bzw. Bauteil anzuwenden. Wenn lediglich das Hauptgebäude als Tragkonstruktionsvolumen für andere Bauten und Bauteile berücksichtigt würde, könnten Bauvolumen erschaffen werden, welche über die Besitzstandsgarantie hinausgingen. Weiter habe die Bauherrschaft zu belegen, dass die Bauten und Anlagen rechtmässig