Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Projektänderung dürfe nicht isoliert vom übrigen Bauprojekt gemäss Baubewilligung vom 10. September 2015 beurteilt werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Bauarbeiten am Gebäude sei keineswegs von einer neubauähnlichen Umgestaltung auszugehen, sondern die umstrittenen Änderungen seien noch als unter die Besitzstandsgarantie fallend einzustufen. Die Vorinstanz habe den strittigen Projektänderungen einfach die Besitzstandsgarantie abgesprochen, ohne sich im Detail damit auseinanderzusetzen, was als Unterhaltsmassnahme und was als Erneuerung zugelassen werden könne.