Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei der Auslegung von Art. 41c Abs. 2 GschV könnten die anderen, nicht deckungsgleichen Besitzstandsgarantiebegriffe des Baurechts (Art. 3 BauG, Art. 24c RPG8) herangezogen werden. Sie verweisen in ihrer Beschwerde auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGer 1C_345/2014 vom 15. Juni 2015, E. 4.1.3), welcher sich zur Auslegung des Wortlauts von Art. 41c Abs. 2 GschV bei Fällen im Anwendungsbereich von Art. 24c RPG äussert. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Projektänderung dürfe nicht isoliert vom übrigen Bauprojekt gemäss Baubewilligung vom 10. September 2015 beurteilt werden.