b) Die Vorinstanz kam im Entscheid vom 17. Januar 2017 zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführenden nicht mehr auf den Besitzstand nach Art. 41c Abs. 2 GschV berufen könnten, da die vorbestehenden Bauten abgebrochen worden seien. Ein Abbruch und Neubau der Bauten – auch in der gleichen Abmessung und gleichen Materialisierung, was im vorliegenden Verfahren jedoch nicht einmal der Fall sei – falle nicht unter die Besitzstandsgarantie.