a) Es ist unbestritten, dass sich die von der Projektänderung betroffenen und vorliegend umstrittenen baulichen Massnahmen allesamt innerhalb des nach Bundesrecht geschützten Gewässerraums7 von 8 m befinden. Die zulässige Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach Bundesrecht und damit nach Art. 41c GschV. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden.