b) Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des Bauabschlags sowie der baupolizeilichen Verfügung durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Besitzstandsgarantie nach Art. 41c Abs. 2 GschV6