6. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 beantwortete das Regierungsstatthalteramt eine Frage des Rechtsamts der BVE zu den erhobenen Gebühren. Die Verfahrensbeteiligen hatten danach Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2017/24 5 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen