Bei sämtlichen Fassadenöffnungen, wo eine Absturzgefahr besteht, sind gemäss Art. 58 Abs. 1 BauV2 und nach dem Stand der Technik Absturzsicherungen anzubringen. 4.2.7 Für den Rückbau gelten die am 17. Januar 2017 durch das Regierungsstatthalteramt Emmental abgestempelten Pläne 1 bis 4. 4.2.8 Sämtliche Rückbauarbeiten sind innert 90 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung auszuführen und der Baupolizei- und Baugesuchsbehörde zur Abnahme zu melden. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.