Das Dach des Autounterstandes und die Laube EG sind bis an die Fassade des Wohnhauses und bis auf die Flucht des Vordaches des Unterstandes vollumfänglich zurückzubauen. Die drei Betonstützen sind bis auf die Bachmauer zu entfernen. 4.2.5 Die neue Laube OG und die Terrasse OG (Süd), welche nicht mit dem Gesamtbauentscheid vom 10. September 2015 als neu bewilligt sind, sind bis an die Fassade des Wohnhauses und bis auf die Flucht des Vordaches des darunterliegenden Unterstandes vollumfänglich zurückzubauen. 4.2.6 Bei sämtlichen Fassadenöffnungen, wo eine Absturzgefahr besteht, sind gemäss Art.