Parzelle liegt in der Wohn- und Gewerbezone WG2. Nach negativen Amtsberichten des Tiefbauamtes, Oberingenieurkreis IV (TBA OIK IV) vom 10. März 2015 und des Fischereiinspektorats vom 13. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Projektänderung ein. Mit Amtsbericht vom 22. Juli 2015 beantragte das TBA OIK IV, die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 Abs. 3 WBG1 sei unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Dabei hielt es fest, dass auf die Erneuerung der Überdachung des bestehenden Autounterstandes verzichtet werde, wodurch dafür keine wasserbaupolizeiliche Ausnahme erforderlich sei.