12 VGE 100.2012.16 vom 12. Februar 2013, E. 5 RA Nr. 110/2017/23 10 III. Entscheid 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 21. Februar 2017 wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung