Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Parteikosten werden keine gesprochen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Gemeinde bei der Durchführung eines Strassenbauvorhabens nicht wie eine 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2017/23 9 Privatperson betroffen.12 Sie hat als Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. b VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz und war anwaltlich auch nicht vertreten.