Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass ein Strassenanschluss unverändert bleibt und dass er auf dem kürzesten und einfachsten Weg zu seinen Land- und Waldparzellen gelangen kann. Soweit der Beschwerdeführer Einwände zugunsten anderer Landwirte und möglicher Benutzerinnen und Benutzer des E.________wegs vorbringt, ist festzuhalten, dass er, falls auf seine Beschwerde hätte eingetreten werden können, nur seine eigenen Interessen wahren könnte, nicht aber diejenigen anderer (potentiell) Betroffener.