Angesichts der Gesamtdistanz von rund 1.8 km auf der Kantonsstrasse bis Birchi-Säriswil fällt das aber kaum ins Gewicht. Durch die neue Linienführung wird die bestimmungsgemässe Nutzung des E.________wegs weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert. Von einer Unzweckmässigkeit kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass ein Strassenanschluss unverändert bleibt und dass er auf dem kürzesten und einfachsten Weg zu seinen Land- und Waldparzellen gelangen kann.