d) Die Planung, der Bau und der Betrieb von Gemeindestrassen ist Sache der Gemeinde (Art. 41 SG10). Beim geplanten Umbau des E.________wegs steht der Gemeinde ein grosser Ermessensspielraum zu. Zudem geht es hier um die Würdigung von örtlichen Verhältnissen, die die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken. Die BVE als Rechtsmittelinstanz auferlegt sich bei der Beurteilung solcher Angelegenheiten praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Vorliegend sind die Gründe der Gemeinde für die Umlegung des E.________wegs plausibel und nachvollziehbar: