c) Nach den Akten stehen die betroffenen Fachämter dem Vorhaben positiv gegenüber: Das AGR erteilte mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG9. Im Amtsbericht vom 15. September 2016 stellte der Oberingenieurkreis II (OIK II) den Antrag, die erforderliche Strassenanschlussbewilligung könne erteilt werden. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Umlegung des E.________wegs in Widerspruch zu den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften steht. Der angefochtene Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland wäre somit nicht zu beanstanden.