Es besteht somit keine gegenseitige Beeinflussung. Auch stellen sich in beiden Verfahren nicht die gleichen Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer bringt keine stichhaltigen Argumente vor, die hier für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens sprechen. Aus rechtlicher Sicht besteht keine Veranlassung, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid über die Signalisation vorliegt. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 3. Zweckmässigkeit der neuen Linienführung