beiden Massnahmen, d.h. die Umlegung des E.________wegs und die Signalisation bei der Ausfahrt J.________, lassen sich unabhängig voneinander realisieren. Dass zwischen den beiden Massnahmen kein rechtlich relevanter Sachzusammenhang besteht, kommt auch durch die unterschiedlichen Ziele der Massnahmen zum Ausdruck: So bezweckt die Umlegung des E.________wegs die Erhöhung der Verkehrssicherheit innerhalb des Wohnquartiers und die Reduktion der Lärm- und Staubimmissionen. Demgegenüber soll mit der neuen Signalisation die Verkehrssicherheit im Bereich der Ausfahrt J.________ in die F.________strasse erhöht werden. Es besteht somit keine gegenseitige Beeinflussung.