d) Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen oder sistieren, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 Abs. 1 VRPG8). e) Die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 VRPG für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens sind hier nicht erfüllt: Der Verfahrensausgang über die Umlegung des E.________wegs hängt nicht vom Verfahrensausgang über die Signalisation ab. Die 7 Vgl. Signalisationsplan "Einfahrt verboten" Langematte vom 24. Februar 2016 im Mst. 1:500 als Beilage zur