c) Der Beschwerdeführer beantragt, mit der Umlegung des E.________wegs sei zuzuwarten, bis ein Entscheid über die geplante Signalisation bei der Ausfahrt aus der J.________ in die F.________strasse vorliege. Verfahrensrechtlich handelt es sich um einen Sistierungsantrag. Die Verfahrensbeteiligten erhielten mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2017 Gelegenheit, sich zur Sistierung zu äussern. Die Gemeinde lehnt eine Sistierung ab. Das AGR und das Regierungsstatthalteramt haben sich zur Frage der Sistierung nicht geäussert.