der E.________weg ist nicht die einzig mögliche Erschliessung der Parzellen. Bei dieser Ausgangslage ist der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz vom Bauvorhaben nicht besonders betroffen. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, unbegründet. 2. Sistierung a) Die Gemeinde plant, das westliche Teilstück des E.________wegs umzulegen und den Anschluss an die F.________strasse um rund 150 m nach Nordosten in Richtung 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-