Naturgemäss stehen die Nachbarn des Baugrundstücks in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache des Baugrundstücks. Die Einsprachebefugnis des Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird.5 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarn im Abstand von etwa 100 m in der Regel noch zu Beschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert.6 Vorliegend kann der Beschwerdeführer nicht als Nachbar bezeichnet werden. Die Distanz von seiner Wohnliegenschaft zum geplanten Bauvorhaben beträgt über 700 m;