b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Vorinstanz bejahte die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer besitze in der J.________ das Grundstück Nr. I.________. Um auf direktem Weg von seinem Landwirtschaftsbetrieb K.________ 1 zu seinem Landwirtschaftsland in der J.________ zu gelangen, befahre er mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen den E.________weg.