ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/23 Bern, 1. Mai 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Einwohnergemeinde Wohlen, Departement Gemeindebetriebe, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. Januar 2017 (bbew 2016/363; Umlegen eines Teilstücks einer Naturstrasse) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Landwirt. Sein Landwirtschaftsbetrieb liegt auf der Parzelle Wohlen Grundbuchblatt Nr. B.________. Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone nördlich der Ortschaft Uettligen. Der Hof umfasst ein Wohnhaus mit Scheune, einen Pferdestall und eine Remise. Dem Beschwerdeführer gehören weitere landwirtschaftliche Grundstücke, unter anderen die Landparzelle Nr. C.________ und die RA Nr. 110/2017/23 2 Waldparzelle Nr. D.________. Diese liegen rund 800 m westlich vom Betriebszentrum entfernt. Die direkteste Verbindung zwischen dem Betrieb und den Parzellen Nr. C.________ und Nr. D.________ führt über den E.________weg. Er mündet auf der Höhe des H.________quartierts in die F.________strasse1. Der E.________weg ist teilweise eine Naturstrasse und als selbständige Strassenparzelle (Wohlen Grundbuchblatt Nr. G.________) ausgeschieden. Die Gemeinde Wohlen ist Eigentümerin der Strassenparzelle und plant, den bestehenden Anschluss des E.________wegs an die F.________strasse aufzuheben und rund 150 m nach Nordosten zu verlegen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erfolglos Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 24. Januar 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland für das Strassenbauvorhaben die Bau- und das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Der Beschwerdeführer verlangt vor allem, es sei mit dem Entscheid über die Umlegung des E.________wegs zuzuwarten, bis ein definitiver Entscheid über die geplante Signalisation (Verkehrsmassnahmen) im H.________quartier vorliege. Zudem stellt der Beschwerdeführer die Zweckmässigkeit der geplanten Umlegung des E.________wegs infrage. 3. Die Gemeinde Wohlen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Gesamtentscheids vom 24. Januar 2017. Auch das AGR schliesst in seiner Stellungnahme vom 6. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland teilte mit Schreiben vom 10. März 2017 unter Verweis auf die Akten mit, dass es auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe verzichte. 1 Kantonsstrasse Nr. 235.4 Innerberg - Säriswil - Ortschwaben - Kirchlindach - Oberzollikofen RA Nr. 110/2017/23 3 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligungsakten ein. Danach führte es im Beisein der Parteien und einer Vertreterin des AGR eine Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll der Instruktionsverhandlung und zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers zu äussern. Davon machten der Beschwerdeführer und die Gemeinde Gebrauch. Auf die Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis der Instruktionsverhandlung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Vorinstanz bejahte die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer besitze in der J.________ das Grundstück Nr. I.________. Um auf direktem Weg von seinem Landwirtschaftsbetrieb K.________ 1 zu seinem Landwirtschaftsland in der J.________ zu gelangen, befahre er mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen den E.________weg. Er sei somit einerseits als Nachbar aber auch als 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2017/23 4 regelmässiger Benutzer des E.________wegs mehr als jedermann betroffen vom Bauvorhaben. c) Einspracheberechtigt sind gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG Personen, die durch ein Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Naturgemäss stehen die Nachbarn des Baugrundstücks in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache des Baugrundstücks. Die Einsprachebefugnis des Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird.5 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarn im Abstand von etwa 100 m in der Regel noch zu Beschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert.6 Vorliegend kann der Beschwerdeführer nicht als Nachbar bezeichnet werden. Die Distanz von seiner Wohnliegenschaft zum geplanten Bauvorhaben beträgt über 700 m; dazwischen befinden sich mehrere Parzellen mit Gebäuden (z.B. Parzellen Wohlen Grundbuchblatt Nrn. L.________ und M.________). Auch führt der Beschwerdeführer aktiv keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mehr. Er erklärte an der Instruktionsverhandlung, er habe die landwirtschaftlichen Parzellen seinem Neffen abgetreten. Er helfe aber in der Landwirtschaft aus, solange es ihm seine Gesundheit erlaube. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer problemlos über die N.________strasse zu seinen Parzellen gelangen kann; der E.________weg ist nicht die einzig mögliche Erschliessung der Parzellen. Bei dieser Ausgangslage ist der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz vom Bauvorhaben nicht besonders betroffen. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, unbegründet. 2. Sistierung a) Die Gemeinde plant, das westliche Teilstück des E.________wegs umzulegen und den Anschluss an die F.________strasse um rund 150 m nach Nordosten in Richtung 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 16 und 17. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17a. RA Nr. 110/2017/23 5 Uettligen zu verschieben. Ziel der Umlegung ist es, den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr nicht mehr direkt durch das Wohnquartier J.________ zu leiten. Dies soll einerseits die Verkehrssicherheit innerhalb des H.________quartiers verbessern. Andererseits sollen mit der neuen Linienführung des E.________wegs die Lärm- und Staubimmissionen im H.________quartier reduziert werden. b) Neben der Umlegung des E.________wegs soll bei der westlichen Ein- und Ausfahrt aus dem H.________quartier in die F.________strasse auf der Höhe E.________weg die Signalisation geändert werden. Die Gemeinde verfügte in einem separaten verwaltungsrechtlichen Verfahren eine neue Signalisation (Verkehrsmassnahme).7 Weil die Sichtweiten ungenügend sind, soll die Ausfahrt vom H.________quartier in die F.________strasse untersagt werden. Diese Verkehrsmassnahme dient der Verkehrssicherheit auf der F.________strasse. Gegen die neue Signalisation, d.h. die Verkehrsmassnahme, wurde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ebenfalls Beschwerde erhoben. Dieses Verfahren ist zurzeit beim Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland noch hängig. c) Der Beschwerdeführer beantragt, mit der Umlegung des E.________wegs sei zuzuwarten, bis ein Entscheid über die geplante Signalisation bei der Ausfahrt aus der J.________ in die F.________strasse vorliege. Verfahrensrechtlich handelt es sich um einen Sistierungsantrag. Die Verfahrensbeteiligten erhielten mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2017 Gelegenheit, sich zur Sistierung zu äussern. Die Gemeinde lehnt eine Sistierung ab. Das AGR und das Regierungsstatthalteramt haben sich zur Frage der Sistierung nicht geäussert. d) Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen oder sistieren, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 Abs. 1 VRPG8). e) Die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 VRPG für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens sind hier nicht erfüllt: Der Verfahrensausgang über die Umlegung des E.________wegs hängt nicht vom Verfahrensausgang über die Signalisation ab. Die 7 Vgl. Signalisationsplan "Einfahrt verboten" Langematte vom 24. Februar 2016 im Mst. 1:500 als Beilage zur Eingabe der Gemeinde vom 13. März 2017 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2017/23 6 beiden Massnahmen, d.h. die Umlegung des E.________wegs und die Signalisation bei der Ausfahrt J.________, lassen sich unabhängig voneinander realisieren. Dass zwischen den beiden Massnahmen kein rechtlich relevanter Sachzusammenhang besteht, kommt auch durch die unterschiedlichen Ziele der Massnahmen zum Ausdruck: So bezweckt die Umlegung des E.________wegs die Erhöhung der Verkehrssicherheit innerhalb des Wohnquartiers und die Reduktion der Lärm- und Staubimmissionen. Demgegenüber soll mit der neuen Signalisation die Verkehrssicherheit im Bereich der Ausfahrt J.________ in die F.________strasse erhöht werden. Es besteht somit keine gegenseitige Beeinflussung. Auch stellen sich in beiden Verfahren nicht die gleichen Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer bringt keine stichhaltigen Argumente vor, die hier für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens sprechen. Aus rechtlicher Sicht besteht keine Veranlassung, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid über die Signalisation vorliegt. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 3. Zweckmässigkeit der neuen Linienführung a) Umstritten ist zudem, ob die Umlegung des E.________wegs zweckmässig ist. Der E.________weg ist eine ca. 490 m lange Strasse. Gemäss dem Verkehrsrichtplan "motorisierter Individualverkehr" der Gemeinde Wohlen vom 3. November 2009 handelt es sich beim E.________weg um einen Weg ohne Erschliessungsfunktion. Er dient in erster Linie der Bewirtschaftung des umliegenden Landwirtschaftslandes. Nach den Ausführungen der Gemeinde soll der E.________weg teilweise auch als Abkürzung oder Schleichweg nach Meikirch genutzt werden. Der E.________weg mündet im Osten in die N.________strasse und im Westen in die F.________strasse. Dort befindet sich ebenfalls die Ein- und Ausfahrt in das H.________quartier. Heute leitet der E.________weg den landwirtschaftlichen Verkehr direkt durch das H.________quartier weiter in den P.________weg oder auf die F.________strasse in Richtung Birchi-Säriswil, wo sich diverse landwirtschaftsnahe Betriebe und Dienstleister befinden. Bei trockener Witterung führt der Verkehr auf dem E.________weg im angrenzenden Wohnquartier zu Staubimmissionen. b) Bauvorhaben sind nach Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung RA Nr. 110/2017/23 7 nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen. c) Nach den Akten stehen die betroffenen Fachämter dem Vorhaben positiv gegenüber: Das AGR erteilte mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG9. Im Amtsbericht vom 15. September 2016 stellte der Oberingenieurkreis II (OIK II) den Antrag, die erforderliche Strassenanschlussbewilligung könne erteilt werden. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Umlegung des E.________wegs in Widerspruch zu den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften steht. Der angefochtene Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland wäre somit nicht zu beanstanden. d) Die Planung, der Bau und der Betrieb von Gemeindestrassen ist Sache der Gemeinde (Art. 41 SG10). Beim geplanten Umbau des E.________wegs steht der Gemeinde ein grosser Ermessensspielraum zu. Zudem geht es hier um die Würdigung von örtlichen Verhältnissen, die die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken. Die BVE als Rechtsmittelinstanz auferlegt sich bei der Beurteilung solcher Angelegenheiten praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Vorliegend sind die Gründe der Gemeinde für die Umlegung des E.________wegs plausibel und nachvollziehbar: Es soll damit die Verkehrssicherheit innerhalb des Wohnquartiers J.________ erhöht sowie die Lärm- und Staubimmissionen verringert werden. Demgegenüber steht das Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst direkten und einfachen Verbindung zu seinen Land- und Waldparzellen westlich der F.________strasse. Durch die geplante Umlegung und die neue Einmündung in die F.________strasse verlängert sich zwar der Weg des Beschwerdeführers zu seiner Landparzelle Nr. C.________. So muss er ca. 150 m länger auf der Kantonsstrasse fahren. Die Anfahrt zur Waldparzelle Nr. D.________ wird demgegenüber nur unwesentlich länger. Der neue Strassenanschluss leitet den Verkehr zudem direkt auf den P.________weg und führt nicht mehr durch die Quartierstrasse J.________. Das wirkt sich für den Beschwerdeführer sogar positiv aus, da ausserhalb von Wohnquartieren erfahrungsgemäss mit weniger heikleren Verkehrssituationen zu rechnen ist. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer auch daraufhin, dass durch die Umlegung des E.________wegs der gesamte landwirtschaftliche Verkehr auf dem E.________weg in Richtung Birchi-Säriswil rund 150 m früher auf die Kantonsstrasse verlagert wird. 9 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 10 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) RA Nr. 110/2017/23 8 Angesichts der Gesamtdistanz von rund 1.8 km auf der Kantonsstrasse bis Birchi-Säriswil fällt das aber kaum ins Gewicht. Durch die neue Linienführung wird die bestimmungsgemässe Nutzung des E.________wegs weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert. Von einer Unzweckmässigkeit kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass ein Strassenanschluss unverändert bleibt und dass er auf dem kürzesten und einfachsten Weg zu seinen Land- und Waldparzellen gelangen kann. Soweit der Beschwerdeführer Einwände zugunsten anderer Landwirte und möglicher Benutzerinnen und Benutzer des E.________wegs vorbringt, ist festzuhalten, dass er, falls auf seine Beschwerde hätte eingetreten werden können, nur seine eigenen Interessen wahren könnte, nicht aber diejenigen anderer (potentiell) Betroffener. e) Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde somit abzuweisen. Anzumerken ist, dass sich nach den Akten auch das Departement Bau und Planung der Gemeinde Wohlen positiv zum Vorhaben äusserte und die Darstellungen des federführenden Departements Gemeindebetriebe zum Stassenbauvorhaben vorbehaltslos stützte. 4. Kosten a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV11). Für die Instruktionsverhandlung vom 21. März 2017 wird gestützt auf Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 900.00. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Parteikosten werden keine gesprochen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Gemeinde bei der Durchführung eines Strassenbauvorhabens nicht wie eine 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2017/23 9 Privatperson betroffen.12 Sie hat als Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. b VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz und war anwaltlich auch nicht vertreten. 12 VGE 100.2012.16 vom 12. Februar 2013, E. 5 RA Nr. 110/2017/23 10 III. Entscheid 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 21. Februar 2017 wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Wohlen, Departement Gemeindebetriebe, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, A-Post - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin