2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Davon hat der Beschwerdegegner Fr. 250.-- und haben die Beschwerdeführenden Fr. 1'250.-- zu bezahlen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag. 3. a) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von Fr. 907.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.