20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/22 12 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1.1 des Bauentscheids der Gemeinde Ittigen vom 18. Januar 2017 wird wie folgt ergänzt: 1.1 Bedingungen und Auflagen a) bis g) unverändert; h) Zur Vermeidung von Geruchsimmissionen muss ein Aktivkohlefilter in den Belüftungsschacht eingebaut werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Bauentscheid der Gemeinde Ittigen vom 18. Januar 2017 bestätigt.