Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennoten der beiden Anwälte belaufen sich auf Fr. 4'983.75 (Anwalt des Beschwerdegegners) und Fr. 5'443.20 (Anwalt der Beschwerdeführenden) und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zu den Verfahrenskosten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden einen Sechstel ihrer Parteikosten, ausmachend Fr. 907.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner fünf Sechstel seiner Parteikosten, ausmachend Fr. 4'153.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. III. Entscheid