Die zusätzliche Auflage ist verglichen mit den unbegründeten Rügen von klar untergeordneter Bedeutung, zumal sie lediglich der Klarstellung dient. Unter diesen Umständen gilt der Beschwerdegegner als zu einem Sechstel und gelten die Beschwerdeführenden als zu fünf Sechsteln unterliegend. Somit hat der Beschwerdegegner Fr. 250.-- und haben die Beschwerdeführenden Fr. 1'250.-- an Verfahrenskosten zu tragen.