Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdegegner hinsichtlich der zusätzlichen Auflage als unterliegend, im Übrigen gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Die zusätzliche Auflage ist verglichen mit den unbegründeten Rügen von klar untergeordneter Bedeutung, zumal sie lediglich der Klarstellung dient.