a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG19). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 18 Vgl. Seite 3 des entsprechenden Sitzungsprotokolls vom 24. August 2015 in der Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. August 2017 19 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2017/22 11 GebV20). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'500.-- festgelegt.