d) Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Aktivkohlefilter auch tatsächlich eingebaut wird. Mit dem angefochtenen Bauentscheid der Gemeinde Ittigen ist dies nicht der Fall. Zwar wird der Filter in Erwägung 3 des Bauentscheids erwähnt, der Filter findet sich aber weder auf den bewilligten Plänen noch wurde im Dispositiv eine entsprechende Auflage gemacht. Daher wird der angefochtene Bauentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Klarstellung mit einer Auflage ergänzt, die den Beschwerdegegner zum Einbau eines Aktivkohlefilters in den Belüftungsschacht verpflichtet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bauentscheid bestätigt. 6. Kosten