d) Bei der J.________ handelt es sich um ein renommiertes Ingenieurbüro, das an der generellen Entwässerungsplanung (GEP) der Gemeinde Ittigen mitgearbeitet hat. Die Beschwerdeführenden nennen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Aussage des planenden Ingenieurbüros wecken würden. Die BVE geht daher gestützt auf diese Aussagen davon aus, dass die zugrunde gelegten Dimensionierungswassermengen hinreichend gross sind und die umgelegte Kanalisation einwandfrei funktionieren wird. Eine Überprüfung der hydrologischen Abklärungen durch einen unabhängigen Experten ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Diese Rüge ist unbegründet.