Nicht jede Abweichung von den Regeln der Baukunde ist mit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit verbunden. Soweit die Regeln der Baukunde beispielsweise den Unterhalt erleichtern sollen, haben sie keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit und die Sicherheit des Bauwerks. Im vorliegenden Fall 17 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2017/22 9 hat das planende Ingenieurbüro denn auch die volle Funktionsfähigkeit trotz gewissen Abweichungen von den Regeln der Baukunde ausdrücklich bestätigt.