Abweichungen von den Regeln der Baukunde kann jedoch grundsätzlich nur die Gemeinde als Eigentümerin der betroffenen Leitungen bemängeln. Demgegenüber haben die Nachbarn keinen Anspruch auf die Einhaltung sämtlicher Regeln der Baukunde, soweit diese Abweichungen für sie ohne Konsequenzen bleiben. Dies ist dann der Fall, wenn die umgeleitete Kanalisation trotz solcher Abweichungen einwandfrei funktioniert und insbesondere die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 BauG und Art. 57 Abs. 1 BauV17). Nicht jede Abweichung von den Regeln der Baukunde ist mit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit verbunden.