Beschwerdegegner eindeutig kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seines Baugesuchs hat. Somit ist die Gemeinde Ittigen zu Recht auf das Baugesuch eingetreten. d) Schliesslich würde, selbst wenn die Gemeinde gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BewD zu Unrecht auf das Baugesuch eingetreten wäre, dies im Beschwerdeverfahren nicht zwingend zur Aufhebung des Baubewilligungsverfahrens führen. Zum einen greift der Schutzzweck von Art.