c) Abgesehen davon ergibt sich aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses, also der Verhinderung unnötiger Verfahren, dass die Baubewilligungsbehörden das schutzwürdige Interesse an der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nur in eindeutigen Fällen zu verneinen haben.14 Gemäss Art. 79o EG ZGB hat der Nachbar das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Leitungen; er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz.