10 Abs. 2 BewD soll mit anderen Worten unnötigen Verwaltungsaufwand und Verfahrensleerlauf verhindern. Massgebend ist nach verwaltungsgerichtlicher Praxis deshalb nicht die Unterschrift bzw. Zustimmung der Grundeigentümerschaft als solche, sondern vielmehr, ob die Bauherrschaft ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihres Baugesuchs hat. Ist dies der Fall, ist die Zustimmung bzw. Unterschrift der Grundeigentümerschaft nicht erforderlich.10 Entsprechend hat das Verwaltungsgericht Art. 10 Abs. 2 BewD als Ordnungsvorschrift qualifiziert.11 Diese Rechtsprechung wurde durch das Bundesgericht bestätigt.12