b) Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass im Zusammenhang mit den Leitungsbauten auch das Nachbargrundstück der Beschwerdeführenden 1 und 2 beansprucht wird. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD ist das amtliche Baugesuchsformular bei Bauten auf fremdem Boden von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Diese Bestimmung will vermeiden, dass sich die Baubewilligungsbehörden mit Bauvorhaben befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil ihnen die Grundeigentümerschaft nicht zustimmt. Art. 10 Abs. 2 BewD soll mit anderen Worten unnötigen Verwaltungsaufwand und Verfahrensleerlauf verhindern.