a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Realisierung des Kanalisationsprojekts erfordere die Stilllegung einer bestehenden Kanalisationsleitung und den Bau einer neuen Leitung mit Anschluss an den bestehenden Schacht im Grundstück Nr. I.________ der Beschwerdeführenden 1 und 2. Um den Anschluss an den bestehenden Schacht realisieren zu können, sei eine tiefe Baugrube im Garten der Beschwerdeführenden 1 und 2 notwendig. Die dafür erforderliche Zustimmung der Beschwerdeführenden 1 und 2 liege nicht vor. Diese öffentlich-rechtlich notwendige Zustimmung vermöge Art. 79o EG ZGB9 nicht zu ersetzen.