Insbesondere wird durch die Leitungsumleitung für die Gemeinde kein Mehrwert geschaffen, sondern lediglich der bestehende Zustand erhalten. Soweit das Bauvorhaben nicht die öffentlichen Kanalisationsleitungen betrifft, ist es ohnehin nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt, was unbestritten ist. Somit war die Gemeinde zuständig zur Beurteilung des Baugesuchs, welches unter anderem das Ausführungsprojekt für die Kanalisation beinhaltet. Diese Rüge ist unbegründet. 3. Zustimmung der Nachbarn