Diese öffentlichen Leitungen werden umgelegt, um damit Platz für den privaten Neubau des Beschwerdegegners zu schaffen. Somit ist diese Leitungsumlegung nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt. Dass für die Leitungsumlegung neue Absturzbauwerke gebaut werden müssen, ändert nichts daran. Selbst eine weite Auslegung des Begriffs "für Zwecke der Gemeinde bestimmt" führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Gemeinde hat kein direktes eigenes Interesse an der Leitungsumlegung, das ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheinen lassen könnte. Insbesondere wird durch die Leitungsumleitung für die Gemeinde kein Mehrwert geschaffen, sondern lediglich der bestehende Zustand erhalten.