c) Unter den Parteien ist unbestritten, dass das Bauvorhaben unter anderem das Umlegen von öffentlichen Kanalisationsleitungen beinhaltet. Zwar hat die Gemeinde Ittigen im angefochtenen Bauentscheid ausgeführt, bei der zur Diskussion stehenden Kanalisationsleitung handle es sich um den Hausanschluss einer privaten Liegenschaft. In 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 33 N. 3 RA Nr. 110/2017/22 5