Der Begriff "für Zwecke der Gemeinde bestimmt" ist weit auszulegen. Es geht darum, den Anschein zu vermeiden, die Bewilligungsbehörde entscheide in eigener Sache. Die Bestimmung ist daher immer dann anwendbar, wenn die Gemeinde am Vorhaben ein so starkes Interesse hat, dass ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheint. Bloss indirekte Vorteile schliessen dagegen die Zuständigkeit der Gemeinde nicht aus.8