a) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zuständigkeit der Gemeinde Ittigen für die Beurteilung des Baugesuchs. Soweit des Baugesuch die öffentliche Kanalisationsleitung betreffe, handle es sich um ein Bauvorhaben, das "für Zwecke der Gemeinde bestimmt" sei. Entgegen der Darstellung der Gemeinde handle es sich nicht bloss um eine private Hausanschlussleitung. Gegenstand des Vorhabens sei ein Umbau und eine Umlegung eines Kanalisationsnetzes, welches Detailerschliessungs- oder sogar Basiserschliessungscharakter habe. Insofern habe die Gemeinde am Vorhaben ein so starkes Interesse, dass ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheine.