zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern. Der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 12. Juli 2017 und die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 16. August 2017 halten an ihren bisherigen Anträgen fest. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten