Die Wiederherstellungsfrist gemäss Ziff. 3.1 der Verfügung der Gemeinde Zuzwil vom 18. Januar 2017 wird neu angesetzt auf den 30. September 2017. Im Übrigen werden die Verfügung der Gemeinde Zuzwil vom 18. Januar 2017 sowie die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 5. Dezember 2016 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.