(Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV30). Für den Augenschein vom 3. Mai 2017 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 200.– erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 800.–. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.