Die Frist wird deshalb neu angesetzt auf den 30. September 2017. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Wände des "Holzhüsli", die aus Holzbeigen bestehen, von Fledermäusen genutzt würden. Laut ANF sind daher die Holzbeigen im Sommerhalbjahr abzubrechen, damit die Fledermäuse nicht im Winterschlaf gestört werden. Eine über Ende September 2017 hinausgehende Frist kann aus diesem Grund nicht gewährt werden. 9. Kosten a) Die Gemeinde hat dem nachträglichen Baugesuch des Beschwerdeführers zu Recht den Bauabschlag erteilt und die Entfernung der Bauten angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.