Die von der Vorinstanz für die Wiederherstellung in Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist bis 31. März 2017 ist während dem Beschwerdeverfahren verstrichen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer rund zweieinhalb Monate Zeit eingeräumt, um die unbewilligten Bauten zu entfernen. Eine solche Frist ist unter den gegebenen Umständen angemessen, der Beschwerdeführer hat die Angemessenheit der Frist denn auch nicht gerügt. Die Frist wird deshalb neu angesetzt auf den 30. September