Die angeordnete Massnahme ist auch zumutbar, da die Bauten – wie der Beschwerdeführer selbst ausführte – ohne grösseren Aufwand entfernt werden können und im Hauptgebäude sowie beim gedeckten Sitzplatz Abstellfläche für Holz und Gartenmöbel und -geräte bestehen. Da es sich bei der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet sowie den Anliegen des Naturschutzes um gewichtige öffentliche Interessen handelt, ist es im Weiteren unerheblich, ob der Beschwerdeführer im baurechtlichen Sinn gutgläubig handelte oder nicht.29 Von einer Wiederherstellung könnte vorliegend auch bei Gutgläubigkeit nicht abgesehen werden.